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Nach dem Einkommensteuergesetz sind alle natürlichen Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Unbeschränkt bedeutet, dass alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen.

Das steuerpflichtige Einkommen errechnet sich aus der Summe der Einkünfte aller sieben Einkunftsarten (dabei werden alle Verluste berücksichtigt) abzüglich diverser Entlastungsbeträge, der Sonderausgaben (z. B. Spenden an bestimmte Vereine), der außergewöhnlichen Belastungen und der Freibeträge für Kinder. Unter Anwendung der Grund- oder Splittingtabelle bzw. des Steuertarifs errechnet sich aus dem steuerpflichtigen Einkommen die tarifliche Einkommensteuer. Rentner können von der Summe ihrer Einkünfte einen bestimmten Altersentlastungsbetrag abziehen.

Der Altersentlastungsbetrag beträgt 2016 22,4 % des Arbeitslohnes und der positiven Summe der anderen Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Arbeit sind, höchstens aber Euro 1.064,00. Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind von jeglicher Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit.

Stand: 24.01.2017

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